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§ 12 - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (MontanMitbestG k.a.Abk.)

G. v. 21.05.1951 BGBl. I S. 347; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 801-2 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 12



Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs und der Widerruf ihrer Bestellung erfolgen nach Maßgabe des § 76 Abs. 3 und des § 84 des Aktiengesetzes durch den Aufsichtsrat.

 
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