§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin (BauwAbdAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.04.1997 BGBl. I S. 946
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-230 Berufliche Bildung

§ 4 Gliederung der Berufsausbildung



(1) In der Berufsausbildung sind in überbetrieblichen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln:

1.
im ersten Ausbildungsjahr in fünf Wochen insbesondere die in der Anlage Abschnitt I unter den laufenden Nummern 6, 7, 10 und 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,

2.
im zweiten Ausbildungsjahr in sieben Wochen insbesondere die in der Anlage Abschnitt II unter den laufenden Nummern 3, 4 und 5 Buchstabe a bis h sowie der laufenden Nummer 6 Buchstabe a bis c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,

3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen insbesondere die in der Anlage Abschnitt II unter den laufenden Nummern 2 und 5 Buchstabe l bis n, der laufenden Nummer 6 Buchstabe d bis m sowie der laufenden Nummer 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.

(2) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.



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