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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin (BauwAbdAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.04.1997 BGBl. I S. 946
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-230 Berufliche Bildung

§ 11 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Klebeabdichter sind nicht mehr anzuwenden.

 
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