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§ 1 - Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung (GorlebenVSpV)

V. v. 25.07.2005 BAnz. 2005 Nr. 153 S. 12385; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.07.2015 BAnz AT 21.07.2015 V1
Geltung ab 17.08.2005 bis 31.03.2017; FNA: 751-1-9 Kernenergie
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§ 1 Planungsgebiet



(1) Zur Sicherung der Standorterkundung für eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle im Bereich des Salzstocks Gorleben wird ein Planungsgebiet festgelegt. Das Planungsgebiet liegt in den Gemarkungen Gorleben und Meetschow der Gemeinde Gorleben, der Gemarkung Laasche der Gemeinde Gartow, den Gemarkungen Brünkendorf, Pevestorf und Vietze der Gemeinde Höhbeck, der Gemarkung Ranzau der Gemeinde Lüchow, den Gemarkungen Dünsche, Gedelitz, Liepe, Marleben, Pannecke, Trebel und Vasenthien der Gemeinde Trebel sowie in der Gemarkung Gartow, Gemeindefreies Gebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg. Die Grenzen des Planungsgebiets sind aus der Übersichtskarte und der Flurübersichtskarte sowie aus den 37 Liegenschaftskarten in der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich. Die Grenzlinie beginnt bei Punkt 1, verläuft über die Punkte 2 bis 16 und endet wieder bei Punkt 1.

(2) Die in Absatz 1 Satz 4 genannten Punkte der Grenzlinie haben folgende Lage:

Punkt-Nr.HochwertRechtswertFlurstück-Nr.FlurGemarkung
158 82 85044 63 4006/263Pevestorf
258 81 27044 61 500424Vietze
358 80 20044 62 00057/53Brünkendorf
458 78 73044 61 40055/31Laasche
558 77 87044 60 650394Meetschow
658 76 15044 58 8006/13Gartow, gemeindefreies Gebiet
758 74 35044 54 100116/12Trebel
858 73 90044 50 95017/11Vasenthien
958 73 95044 50 100237/21Vasenthien
1058 74 75044 49 65062/13Ranzau
1158 75 35044 50 200192Pannecke
1258 76 47044 52 10017/11Dünsche
1358 77 80044 54 650854Gedelitz
1458 79 93044 57 2003095Gorleben
1558 81 00044 58 25010/310Meetschow
1658 82 20044 60 05087/52Vietze






 

Frühere Fassungen von § 1 GorlebenVSpV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung
vom 07.07.2015 BAnz AT 21.07.2015 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 GorlebenVSpV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GorlebenVSpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GorlebenVSpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GorlebenVSpV Veränderungssperre, Entschädigung, Ausnahmen
... der Gebiete A bis C sind aus den Karten in der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich. § 1 Abs. 1 Satz 4 findet entsprechende Anwendung. (3) Veränderungen, die in rechtlich ...
§ 3 GorlebenVSpV Karten, Einsichtnahme (vom 22.07.2015)
... Die in § 1 Abs. 1 Satz 3 sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Karten werden von dem Bundesverwaltungsamt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung
V. v. 07.07.2015 BAnz AT 21.07.2015 V1
Artikel 1 1. GorlebenVSpVÄndV
... Juli 2005 (BAnz. Nr. 153a vom 16. August 2005) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Punkt-Nr. 4 in der Spalte ...