Das nach §
23a des
Atomgesetzes zuständige Bundesverwaltungsamt erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) nach §
21 des
Atomgesetzes und nach der
Kostenverordnung zum Atomgesetz. Die Gebühr für Entscheidungen über Ausnahmen von der Veränderungssperre (§
9g Abs. 4 des
Atomgesetzes) sowie für Entscheidungen über Entschädigungen nach §
2 Abs. 4 beträgt 100 bis 50.000 Euro.