Änderung § 5 GorlebenVSpV vom 22.07.2015

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§ 5 GorlebenVSpV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2015 geltenden Fassung
§ 5 GorlebenVSpV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.07.2015 BAnz AT 21.07.2015 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 5 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt zehn Jahre nach ihrer Verkündung außer Kraft.



Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Salzstock Gorleben nach § 29 Absatz 1 Satz 5 des Standortauswahlgesetzes aus dem Standortauswahlverfahren ausgeschlossen wird, spätestens mit Ablauf des 31. März 2017. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gibt in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 5 des Standortauswahlgesetzes den Tag des Außerkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt.




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