Änderung § 2 BVLÜV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BVLÜV und Änderungshistorie der BVLÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 BVLÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 BVLÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 351 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

(Text neue Fassung)

§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

1. im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis

a) selbst wahrnimmt oder

b) im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder

2. eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed