Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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Abschnitt 1 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 06.12.2002 BGBl. I S. 4522; aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 51-1-13-6 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 1 Allgemeines
Artikel 1 Dienstgradbezeichnungen
Artikel 2 Vorbehaltene Ernennungen und Entlassungen
Artikel 3 Ausschließliche Zuständigkeit der Dienststellenleitung

Abschnitt 1 Allgemeines

Artikel 1 Dienstgradbezeichnungen



Soweit in dieser Anordnung Dienstgrade mit den Dienstgradbezeichnungen des Heeres und der Luftwaffe verwendet werden, gelten die jeweiligen Bestimmungen auch für die entsprechenden Dienstgrade der Marine und des Sanitätsdienstes.

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Artikel 2 Vorbehaltene Ernennungen und Entlassungen



(1) Ich behalte mir vor

1.
die Ernennung der Offiziere zum Dienstgrad Oberst sowie deren Entlassung, auch soweit es sich um frühere Soldatinnen und frühere Soldaten handelt und sich aus Artikel 11 nichts anderes ergibt,

2.
die Ernennung und Entlassung der Offiziere, Unteroffiziere und der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, die im Militärischen Abschirmdienst oder im Amt für Militärkunde verwendet werden, auch soweit es sich um frühere Soldatinnen und frühere Soldaten handelt und sich aus Artikel 11 nichts anderes ergibt,

3.
die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von drei und mehr Jahren zum Dienstgrad Leutnant; hiervon ausgenommen sind Sanitätsoffizier-Anwärterinnen, Sanitätsoffizier-Anwärter, Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und Militärmusikoffizier-Anwärter.

(2) Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung auch in den Fällen vor, in denen ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung übertragen habe.

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Artikel 3 Ausschließliche Zuständigkeit der Dienststellenleitung



Die Ausübung der nachfolgend übertragenen Rechte zur Ernennung und Entlassung obliegt allein der Leitung der jeweiligen Dienststelle. Deren Delegationsmöglichkeit bleibt unberührt.



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