(1) Schlachtviehgroßmärkte (Großmärkte) im Sinne dieses Gesetzes sind Märkte, die regelmäßig mit Schlachtvieh zur Versorgung von Großverbrauchsplätzen beschickt werden oder die eine besondere Bedeutung für den Absatz von Schlachtvieh haben.
(2) Schlachtviehmärkte im Sinne dieses Gesetzes sind Märkte, die regelmäßig mit Schlachtvieh zur Versorgung von Verbrauchsplätzen mittlerer Bedeutung beschickt werden oder die zur Erleichterung des Absatzes von Schlachtvieh eingerichtet sind.