(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) bestimmt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden, welche Schlachtviehmärkte als Großmärkte im Sinne dieses Gesetzes gelten, und gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Die obersten Landesbehörden bestimmen, an welchen Orten Schlachtviehmärkte errichtet werden, und geben diese im Bundesanzeiger bekannt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025; zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149