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§ 6 - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 6 Markttage, Marktzeiten



Schlachtvieh darf auf Großmärkten und Schlachtviehmärkten nur an den festgesetzten Markttagen und zu den festgesetzten Marktzeiten gehandelt werden. Die obersten Landesbehörden setzen nach Anhörung der Gemeindeverwaltung des Marktortes die Markttage fest. Die Gemeindeverwaltung des Marktortes bestimmt im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde die Marktzeiten und Auftriebsschlußzeiten für die einzelnen Markttage.

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Zitierungen von § 6 Vieh- und Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ViehFlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehFlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 ViehFlG Marktverbände in den Ländern und an den Märkten
... werden vor der 1. Festsetzung von Markttagen und Marktzeiten (§ 6 ), 2. Einführung des ausschließlichen Verkaufs von Schlachtvieh ...
§ 21 ViehFlG Auskunftspflicht
... über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und des § 6 ...