§ 6 Markttage, Marktzeiten
Schlachtvieh darf auf Großmärkten und Schlachtviehmärkten nur an den festgesetzten Markttagen und zu den festgesetzten Marktzeiten gehandelt werden. Die obersten Landesbehörden setzen nach Anhörung der Gemeindeverwaltung des Marktortes die Markttage fest. Die Gemeindeverwaltung des Marktortes bestimmt im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde die Marktzeiten und Auftriebsschlußzeiten für die einzelnen Markttage.
interne Verweise
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