(1) Die Verkäufer von Schlachtvieh und die Agenturen haben auf den Großmärkten über jeden Verkauf einen Marktschlußschein auszustellen. Der Marktschlußschein muß Angaben über Verkäufer und Käufer, Art, Gattung, Gewicht und Preis je 100 kg Lebendgewicht des Schlachttieres enthalten. Die obersten Landesbehörden können nach Anhörung der Gemeindeverwaltung des Marktortes weitere Vorschriften über die Ausstellung, Form und den Inhalt des Marktschlußscheines sowie über die Anzahl der Ausfertigungen und deren Verbleib erlassen.
(2) Die Agenturen auf Großmärkten haben dem Verkäufer eine Verkaufsabrechnung auszustellen. Die obersten Landesbehörden können Vorschriften über den Inhalt der Verkaufsabrechnung erlassen.
Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (7. ViehFlGDV)
V. v. 28.05.1976 BGBl. I S. 1317; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186