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§ 13 - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 13 Amtliche Notierung von Schlachtviehpreisen auf Großmärkten



(1) Auf Großmärkten sind die beim Verkauf von Schlachtvieh erzielten Preise nach Handelsklassen zu notieren. Diese Notierung erfolgt anhand der Marktschlußscheine des Gesamtauftriebes durch eine Notierungskommission, deren Zusammensetzung und Leitung die obersten Landesbehörden regeln.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß für bestimmte Gebiete die auf verschiedenen Großmärkten festgestellten Preise zu einer Notierung zusammengefaßt werden.

(3) Das Ergebnis der Notierung ist als "Amtliche Preisnotierung" des Schlachtviehgroßmarktes oder der Schlachtviehgroßmärkte festzuhalten und umgehend zu veröffentlichen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Preise von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgestellt und das Ergebnis als "Amtliche Preisfeststellung" des Schlachtviehgroßmarktes oder der Schlachtviehgroßmärkte umgehend veröffentlicht wird.

(5) Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Handelsklassen für Schlachtvieh und über das Verfahren der Einreihung in die Handelsklassen und der Notierung der Preise für Schlachtvieh erlassen.

 
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Zitierungen von § 13 Vieh- und Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ViehFlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehFlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14b ViehFlG Amtliche Feststellung und Notierung von Preisen außerhalb der Märkte (vom 08.11.2006)
... Merkmale abgerechnet wird oder c) der Handelsklasse für Schlachtvieh (§ 13 Abs. 5) in den übrigen Fällen, 2. daß Inhaber von Betrieben, deren ...
§ 14d ViehFlG Übertragung von Ermächtigungen
... Ermächtigungen nach § 13 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 2, § 14a Abs. 4 und § 14b Abs. 3 können von den ...
§ 15 ViehFlG Ausdehnung von Vorschriften auf Schlachtviehmärkte
... Zurückstellens (§ 11), Zahlungsbedingungen (§ 12) und amtliche Notierung (§ 13 ) auf Schlachtviehmärkte Anwendung ...
§ 23 ViehFlG Ordnungswidrigkeiten
... -räumen nicht gestattet, 8. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 5 oder § 14e Abs. 4 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (7. ViehFlGDV)
V. v. 28.05.1976 BGBl. I S. 1317; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Eingangsformel 7. ViehFlGDV
... Grund des § 8 Abs. 3, des § 13 Abs. 3 und des § 13a des Vieh- und Fleischgesetzes vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. ...