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§ 14c - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 14c Einreihung in Handelsklassen für Fleisch und Gewichtsfeststellung


§ 14c wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorschreiben, daß in den Fällen des § 14b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a

1.
die Inhaber der meldepflichtigen Betriebe Fleisch unmittelbar nach der Schlachtung in gesetzliche Handelsklassen einreihen und entsprechend kennzeichnen lassen müssen,

2.
das Gewicht des in Handelsklassen einzureihenden Fleisches festzustellen ist und wie diese Feststellung vorzunehmen ist,

3.
dem Verkäufer des Schlachtviehs die Handelsklasse, in die das Fleisch eingereiht worden ist, und das festgestellte Gewicht mitzuteilen ist.

(2) Die Einreihung in Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung ist von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder durch einen von dieser Behörde hierfür öffentlich bestellten Sachverständigen vorzunehmen. Für die Bestellung gilt § 36 der Gewerbeordnung entsprechend.

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Zitierungen von § 14c Vieh- und Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14c ViehFlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehFlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 ViehFlG Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14c Abs. 1 Fleisch nicht in gesetzliche Handelsklassen einreihen oder entsprechend kennzeichnen ...