Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2008 aufgehoben
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§ 14e - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 14e Abrechnung für außerhalb von Märkten gehandeltes Schlachtvieh


§ 14e wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Inhaber von Schlachtbetrieben, die nicht ausschließlich nach Lebendgewicht abrechnen, haben in der Abrechnung anzugeben

1.
das Schlachtgewicht und den Preis je kg Schlachtgewicht frei Schlachtstätte, falls sie unter Berücksichtigung des Schlachtgewichtes abrechnen,

2.
das Lebendgewicht und den Preis, falls sie unter Berücksichtigung des Lebendgewichtes abrechnen.

(2) Die Inhaber der übrigen Betriebe, die Schlachtvieh übernehmen, haben in der Abrechnung das Schlachtgewicht und den Preis je kg Schlachtgewicht frei Schlachtstätte anzugeben, soweit sie das Schlachtvieh unter Berücksichtigung des Schlachtgewichtes abrechnen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Schlachtvieh, das ohne Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes oder Schlachtviehmarktes gehandelt wird.

(4) Das Bundesministerium kann zur Förderung der Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften erlassen über

1.
die Kennzeichnung der Schlachtkörper zu dem Zweck, die Nämlichkeit der Schlachtkörper zu sichern,

2.
die Ermittlung des Schlachtgewichts und die Errechnung des in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 bezeichneten Preises,

3.
Form und Inhalt der in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 genannten Abrechnung; dabei kann insbesondere vorgeschrieben werden, wie die bis zur Schlachtstätte anfallenden Kosten zu berechnen und in der Abrechnung auszuweisen sind,

4.
die Aufbewahrung der Abrechnungsunterlagen einschließlich der Wiegeunterlagen.

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Zitierungen von § 14e Vieh- und Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14e ViehFlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehFlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 ViehFlG Ordnungswidrigkeiten
...  8. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 5 oder § 14e Abs. 4 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt, 11. entgegen § 14e Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. ... 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 2, oder entgegen § 14e Abs. 1 Nr. 2 das Gewicht oder den Preis in der Abrechnung nicht, nicht richtig oder nicht ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (6. ViehFlGDV)
neugefasst durch B. v. 23.06.1994 BGBl. I S. 1305; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
§ 1 6. ViehFlGDV
... Die Inhaber der in § 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und Fleischgesetzes bezeichneten Betriebe, die schlachten oder schlachten ... bleiben davon unberührt. (2) Die Inhaber aller in § 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und Fleischgesetzes bezeichneten Betriebe haben zusätzlich zu den dort ...


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