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Änderung § 5 GRWG vom 08.11.2006

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§ 6 GRWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 GRWG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 269 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Planungsausschuß


(Text neue Fassung)

§ 5 Koordinierungsausschuss


vorherige Änderung

(1) Für die Aufstellung des Rahmenplanes bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Planungsausschuß. Ihm gehören der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an; jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl aller Länder. Jedes Land hat eine Stimme.

(2) Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder.

(3) Der Planungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.



(1) Für die Beschlussfassung über den gemeinsamen Koordinierungsrahmen und Anpassungen nach § 4 Abs. 2 und 3 bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Koordinierungsausschuss. Ihm gehören der Bundesminister für Wirtschaft und Energie als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an; jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl aller Länder. Jedes Land hat eine Stimme.

(2) Der Koordinierungsausschuss beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder.

(3) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

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