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Änderung § 7 GRWG vom 08.11.2006

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§ 7 GRWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 GRWG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Anmeldung zum Rahmenplan


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bis zum 1. März jedes Jahres schlagen die Länder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 zur Aufnahme in den Rahmenplan vor. Mit der Anmeldung gilt die Zustimmung des Landes gemäß Artikel 91a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmung kann bis zur Beschlußfassung über den Rahmenplan widerrufen werden.

(2) Die Anmeldung muß alle für den Inhalt des Rahmenplanes nach § 5 notwendigen Angaben und eine Erläuterung der Maßnahmen enthalten.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit legt die Anmeldungen der Länder und seine eigenen Vorschläge dem Planungsausschuß zur Beschlußfassung vor.

(4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmenplanes gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.



 

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