Änderung § 12 GRWG vom 05.05.2007

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§ 12 GRWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2007 geltenden Fassung
§ 12 GRWG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bis zum Inkrafttreten des ersten Rahmenplanes nach § 6 kann nach den bisherigen Grundsätzen verfahren werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt.



 
 



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