§ 12 GRWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.05.2007 geltenden Fassung | § 12 GRWG n.F. (neue Fassung) in der am 05.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594 |
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(Text alte Fassung) § 12 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 12 (aufgehoben) |
Bis zum Inkrafttreten des ersten Rahmenplanes nach § 6 kann nach den bisherigen Grundsätzen verfahren werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt. |