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Änderung § 6 GRWG vom 14.09.2007

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§ 9 GRWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2007 geltenden Fassung
§ 6 GRWG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Durchführung des Rahmenplanes


(Text neue Fassung)

§ 6 Durchführung und Unterrichtung


vorherige Änderung

(1) Die Durchführung des Rahmenplanes ist Aufgabe der Länder.

(2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung des Rahmenplanes und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.



(1) Die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens ist Aufgabe der Länder.

(2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.

(3) Der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Durchführung des gemeinsamen Koordinierungsrahmens
und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.