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Änderung § 8 GRWG vom 14.09.2007

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§ 11 GRWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2007 geltenden Fassung
§ 8 GRWG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Rückzahlung und Verzinsung der Bundesmittel


(Text neue Fassung)

§ 8 Rückzahlung und Verzinsung der Bundesmittel


(Textabschnitt unverändert)

(1) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger zur Tilgung und Verzinsung erhaltener Darlehen oder zum Ausgleich der auf Grund übernommener Bürgschaften erstatteten Ausfälle gezahlt werden, sind vom Land anteilig an den Bund abzuführen.

vorherige Änderung

(2) Der Bund kann zugewiesene Bundesmittel von einem Land zurückfordern, wenn die festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise nicht erfüllt werden.

(3) Im Falle der Nichterfüllung der Bedingungen durch den Zuwendungsempfänger fordert das Land die Mittel in Höhe des Bundesanteils zurück und zahlt die zurückerhaltenen Beträge an den Bund.

(4) Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzen abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen, im Falle des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der Auszahlung der Bundesmittel an, im Falle der Absätze 1 und 3 vom Beginn des zweiten auf den Eingang des Betrages beim Land folgenden Monats.



(2) Der Bund kann zugewiesene Bundesmittel von einem Land zurückfordern, wenn die festgelegten Bedingungen durch das Land ganz oder teilweise nicht erfüllt werden.

(3) Im Falle der Nichterfüllung der Bedingungen durch den Zuwendungsempfänger fordert das Land die Mittel in Höhe des Bundesanteils zurück und zahlt die zurückerhaltenen Beträge einschließlich Zinsen an den Bund.

(4) Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzen abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen, im Falle des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der Auszahlung der Bundesmittel an, im Falle der Absätze 1 und 3 ab dem 31. Tag nach Eingang des Betrages beim Land.

 

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