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Synopse aller Änderungen des GRWG am 22.04.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. April 2021 durch Artikel 1 des 1. GRWGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GRWG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GRWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2021 geltenden Fassung
GRWG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2021 BGBl. I S. 770
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Allgemeine Grundsätze


(1) Die Förderung der in § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen muß mit den Grundsätzen der allgemeinen Wirtschaftspolitik und mit den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmen. Die Förderung soll sich auf räumliche und sachliche Schwerpunkte konzentrieren. Sie ist mit anderen öffentlichen Entwicklungsvorhaben abzustimmen.

(2) Gewerbebetriebe werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 nur dann gefördert, wenn zu erwarten ist, dass sie sich im Wettbewerb behaupten können. Träger der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur sind vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände; nicht gefördert werden Maßnahmen

1. des Bundes und der Länder sowie

2. natürlicher und juristischer Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

(Text alte Fassung)

(3) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 gilt nicht für Gemeindeaufgaben, die in den Ländern Berlin und Hamburg wahrgenommen werden.

(Text neue Fassung)

(3) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nummer 1 gilt nicht

1.
für Gemeindeaufgaben, die in den Ländern Berlin und Hamburg wahrgenommen werden,

2. für Maßnahmen der Landeseigenverwaltung oder Maßnahmen der Landesverwaltung im Bundesauftrag im Bereich des Straßenbaus, wenn

a) diese Maßnahmen als Ergänzung sonstiger förderfähiger Maßnahmen anzusehen sind,

b) die Förderung im Umfang begrenzt und sachdienlich ist und

c) die ergänzenden Landesmaßnahmen nicht anderweitig aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert
werden.

(4) Finanzhilfen werden nur bei einer angemessenen Beteiligung des Empfängers gewährt.




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