(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des §
26 in Verbindung mit §
4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in §
31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
§ 33 LBG ... Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin ... Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2. (2) ...
§ 34 LBG ... Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im ...
§ 57 LBG ... (4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden. (5) Der frühere Inhaber ...
neugefasst durch B. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496
§ 4 GräbG Übernahme eines Grundstücks ... verlangt, gelten § 11 Abs. 1, §§ 17 bis 21, 26, 28 Abs. 1 und 2, §§ 29, 31 bis 37, 43 bis 55, 58 bis 63, 67 und 73 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt ... der Entschädigung. 3. Bei der Planprüfung ist das in § 32 des genannten Gesetzes bezeichnete Verfahren anzuwenden. 4. ...
G. v. 12.10.1971 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
§ 16 WertAusglG ... das Verfahren nach den §§ 11 bis 15 sind die §§ 29 bis 34, 35 Abs. 1, §§ 37, 44 bis 49 und 52 bis 54 des Landbeschaffungsgesetzes ...