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Änderung § 29a Landbeschaffungsgesetz vom 01.09.2009

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§ 29a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 29a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 87 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(Textabschnitt unverändert)

§ 29a


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Auf Ersuchen der Enteignungsbehörde hat das Vormundschaftsgericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen

(Text neue Fassung)

(1) Auf Ersuchen der Enteignungsbehörde hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen

a) für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiß ist,

b) für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.

Die Bestellung soll binnen zwei Wochen vorgenommen werden.

vorherige Änderung

(2) Für die Bestellung des Vertreters ist das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt.



(2) Für die Bestellung des Vertreters ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt.

(3) Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft entsprechend.




 
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