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§ 17 - Meliorationsanlagengesetz (MeAnlG)

Artikel 4 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2550; zuletzt geändert durch G. v. 17.12.1999 BGBl. I S. 2450
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-26 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 17 Verhältnis zu anderen Bestimmungen



(1) Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist.

(2) Die Regelungen über die Begründung von Mitgliedschaften in Wasser- und Bodenverbänden und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bleiben unberührt.