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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin (FloristAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.1997 BGBl. I S. 396; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-223 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Personalwesen,

4.
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit,

5.
Umweltschutz, rationelle Energieverwendung,

6.
Planen von Arbeitsabläufen, Einsetzen und Pflegen von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,

7.
Bestimmen, Einordnen, Versorgen und Pflegen von Pflanzen und Pflanzenteilen,

8.
Gestalten von Pflanzen- und Blumenschmuck,

9.
Anwenden berufsbezogener rechtlicher Vorschriften; Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Fachhandel,

10.
Beschaffen und Lagern von Waren:

10.1


Einkauf,

10.2


Warenannahme, Lagerung und Bestandsüberwachung,

11.
Beratung und Verkauf:

11.1


Verkaufsförderung und -vorbereitung,

11.2


Beraten und Bedienen von Kunden,

12.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FloristAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FloristAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FloristAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...