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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin (FloristAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.1997 BGBl. I S. 396; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-223 Berufliche Bildung
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§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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