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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2025 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin (FloristAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.1997 BGBl. I S. 396; aufgehoben durch § 17 V. v. 31.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 30
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-223 Berufliche Bildung
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§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Florist/Floristin sind nicht mehr anzuwenden.

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