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§ 2 - Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zur Pflege (SHHiPflStatV k.a.Abk.)

§ 2



Die Zusatzstatistik erfaßt

1.
Name, Ort, Geschlecht, Familienstand, Haushaltsgröße (Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 28 Bundessozialhilfegesetz) und Geburtsjahr des Hilfeempfängers sowie den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung und den gegenüber Arbeitgebern bestehenden Anspruch auf Beihilfe im Pflegefall;

2.
die Art und Höhe der Leistungen gemäß den §§ 68 und 69 Bundessozialhilfegesetz;

3.
die Dauer der Hilfegewährung;

4.
bei Hilfeempfängern außerhalb von Anstalten:

a)
die Form der Betreuung,

b)
den Schulbesuch, die berufliche Aus- und Fortbildung sowie die Erwerbstätigkeit der Pflegebedürftigen;

5.
bei Hilfeempfängern in Anstalten: die Art der Anstalt;

6.
die Art und Höhe des Einkommens, das Vermögen bei Antragstellung und die Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger;

7.
weitere dem Hilfeempfänger nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährte Hilfearten.

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