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§ 1 - Siebdruckermeisterverordnung (SiebdrMstrV)

V. v. 03.02.1982 BGBl. I S. 116; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2126
Geltung ab 01.07.1982; FNA: 7110-3-72 Handwerk im Allgemeinen

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Siebdrucker-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

Herstellung von Siebdruck-Erzeugnissen, insbesondere

1.
Anfertigung von Druckvorlagen,

2.
Anfertigung von Druckformen,

3.
Anfertigung von Drucken,

4.
Weiterverarbeitung von Drucken.

(2) Dem Siebdrucker-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Anfertigung von Siebdruckvorlagen,

2.
Kenntnisse der Anfertigung von Siebdruckformen,

3.
Kenntnisse der Anfertigung von Siebdrucken,

4.
Kenntnisse über die Weiterverarbeitung von Siebdrucken,

5.
Kenntnisse über Schrift und Satz,

6.
Kenntnisse über Hochdruck-, Flachdruck-, Tiefdruck- und andere Druckverfahren,

7.
Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,

8.
Kenntnisse über den Entwurf und die Gestaltung von Siebdruck-Erzeugnissen,

9.
Kenntnisse über die Farbenlehre,

10.
Kenntnisse über Sensitometrie,

11.
Kenntnisse der berufsüblichen Meß- und Prüftechniken,

12.
Kenntnisse der wichtigsten Geräte, Maschinen und Anlagen in Aufbau, Wirkungsweise, Betrieb, Wartung und Instandhaltung,

13.
Kenntnisse über die Klimatisierung und Trocknung im Siebdruck,

14.
Kenntnisse über die Energieversorgung im Betrieb einschließlich energiesparender Maßnahmen,

15.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

16.
Kenntnisse der berufsbezogenen anerkannten Regeln der Technik,

17.
Entwerfen und Gestalten von Siebdruck-Erzeugnissen,

18.
Feststellen der Eignung von Reprovorlagen, Reprofilmen und Reproretuschen,

19.
Festlegen der Produktionsschritte,

20.
Auswählen der Siebdruckformen und -gewebe,

21.
Herstellen von Siebdruckschablonen im manuellen, im fotomechanischen oder in sonstigen Verfahren,

22.
Anfertigen von Einteilungs- und Standbogen,

23.
Montieren von Kopiervorlagen,

24.
Abdecken und Fertigmachen von Druckformen,

25.
Mischen von Farbtönen nach Rezepten und Vorlagen,

26.
Vorbereiten und Einrichten der Druckmaschinen,

27.
Einrichten und Bedienen der Trockeneinrichtungen,

28.
Andrucken und Fortdrucken ein- und mehrfarbiger Erzeugnisse,

29.
Prüfen der Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen,

30.
Kontrollieren der Qualität der Erzeugnisse.