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§ 4 - Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)

Artikel 1 G. v. 12.04.2001 BGBl. I S. 530; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.04.2001 BGBl. I S. 530
Geltung ab 21.04.2001; FNA: 7824-6 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 4 Mitwirkung der Zollstellen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Hunden mit. Die genannten Behörden können Sendungen sowie mitgeführte Hunde einschließlich deren Transportmittel zur Überwachung anhalten und den Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den zuständigen Behörden mitteilen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.

 
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Zitierungen von § 4 HundVerbrEinfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HundVerbrEinfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HundVerbrEinfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HundVerbrEinfG Bußgeldvorschriften
...  1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese ...