Ist eine Straftat nach §
5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §
6 Abs. 1 begangen worden, so können
- 1.
- Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2.
- Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. §
74a des
Strafgesetzbuches und §
23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.