Änderung § 1 Regelbetrag-Verordnung vom 01.07.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.06.2007 BGBl. I S. 1044
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Festsetzung der Regelbeträge


Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich

(Text alte Fassung)

1. in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 204 Euro,

2. in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 247 Euro,

3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 291 Euro.

(Text neue Fassung)

1. in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 202 Euro,

2. in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 245 Euro,

3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 288 Euro.

 



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