Änderung § 2 Regelbetrag-Verordnung vom 01.07.2007

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.06.2007 BGBl. I S. 1044
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Festsetzung der Regelbeträge für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet


Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet monatlich

(Text alte Fassung)

1. in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 188 Euro,

2. in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 228 Euro,

3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 269 Euro.

(Text neue Fassung)

1. in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 186 Euro,

2. in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 226 Euro,

3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 267 Euro.

 



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