Änderung § 2 SchauHV vom 18.03.2010

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§ 2 SchauHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2010 geltenden Fassung
§ 2 SchauHV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Vorzeigen der Versicherungsunterlagen


(Text alte Fassung)

Der Inhaber einer Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift (§ 60c Abs. 2 der Gewerbeordnung) ist verpflichtet, während der Ausübung des Gewerbebetriebs Unterlagen, aus denen sich das Bestehen der nach § 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung ergibt, auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift (§ 60c Abs. 2 der Gewerbeordnung) ist verpflichtet, während der Ausübung des Gewerbebetriebs Unterlagen, aus denen sich das Bestehen der nach § 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung ergibt, auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.

(2) Dies gilt auch für Gewerbetreibende aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der Versicherungspflicht nach § 1 unterliegen.





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