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§ 6 - Beitragszahlungsverordnung (BeitrZV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1927; aufgehoben durch § 15 V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 860-4-1-7 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Abrechnung



(1) Die Einzugsstelle hat dem Zahlungsempfänger bis zum Zwanzigsten des Monats eine Abrechnung für den Vormonat einzureichen.

(2) Für die Abrechnung ist der von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vereinbarte Datensatz (Monatsabrechnung) zu verwenden.