Änderung Anlage Nr. 234 - 243 BKatV vom 01.08.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage Nr. 234 - 243 BKatV, alle Änderungen durch Artikel 3 FAAlkVerbotG am 1. August 2007 und Änderungshistorie der BKatV

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Anlage Nr. 234 - 242 BKatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
Anlage Nr. 234 - 243 BKatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1460
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage Nr. 234 - 242 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der IntKfzV, FerReiseV und StVG


(Text neue Fassung)

Anlage Nr. 234 - 243 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der IntKfzV, FerReiseV und StVG


(Textabschnitt unverändert)



Lfd. Nr. | Tatbestand | IntKfzV | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

|
e) Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

234 - 236 | (aufgehoben) | |

237 | Führerschein oder die Übersetzung des ausländi-
schen Führerscheins nicht mitgeführt oder auf Ver-
langen nicht ausgehändigt | § 10
§ 14 Nr. 4 | 10 €

238 | Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen | § 4 Abs. 1 Satz 5
§ 11 Abs. 2 Satz 2
§ 14 Nr.3,5 | 25 €





Lfd. Nr. | Tatbestand | Ferienreise-VO | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

|
f) Ferienreise-Verordnung *)

239 | Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb
der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt | § 1
§ 5 Nr. 1 | 40 €

240 | Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines
Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger
als 15 Minuten zugelassen | § 1
§ 5 Nr. 1 | 100 €


---
*) Anm. Red.: war bis Artikel 11 V. v. vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) Buchstabe e wurde dort auch nicht angepasst, müsste seitdem aber Buchstabe f sein



Lfd. Nr. | Tatbestand | StVG | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

|
B. Zuwiderhandlungen gegen § 24a StVG

0,5-Promille-Grenze



241 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration
von 0.25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkohol-
konzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer
Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem-
oder Blutalkoholkonzentration führt | § 24a Abs. 1 | 250 €
Fahrverbot
1 Monat

241.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 500 €
Fahrverbot
3 Monate

241.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 750 €
Fahrverbot
3 Monate

|
Berauschende Mittel

242 | Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage
zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels
geführt | § 24a Abs. 2 Satz 1
i.V.m. Abs. 3 | 250 €
Fahrverbot
1 Monat

242.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 500 €
Fahrverbot
3 Monate

242.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 750 €
Fahrverbot
3 Monate

vorherige Änderung

 


| Alkoholverbot für Fahr-
anfänger und Fahranfän-
gerinnen | |

243 | in der Probezeit nach
§ 2a StVG oder vor Voll-
endung des 21. Lebens-
jahres als Führer eines
Kraftfahrzeugs alkoho-
lische Getränke zu sich
genommen oder die
Fahrt unter der Wirkung
eines solchen Getränks
angetreten | § 24c
Abs. 1
und 2 | 125 €

 



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