Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der BKatV am 30.10.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Oktober 2008 durch Artikel 4 der 4. FeVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BKatV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BKatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2008 geltenden Fassung
BKatV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Anlage Nr. 168 - 173 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der FeV




Lfd. Nr. | Tatbestand | FeV | Regelsatz
in Euro (€).
Fahrverbot
in Monaten

|
b) Fahrerlaubnis-Verordnung

Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen



168 | Führerschein oder Bescheinigung nicht mitgeführt
oder auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 75 Nr. 4
i.V.m. den dort genannten
Vorschriften | 10 €

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

168a | Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein
Ersatzdokument ausstellen lassen | § 75 Nr. 4 | 10 EUR

|
Einschränkung der Fahrerlaubnis



vorherige Änderung nächste Änderung

169 | Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen | § 10 Abs. 2 Satz 4
§ 23 Abs. 2 Satz 1
§ 28 Abs. 1 Satz 2
§ 46 Abs. 2
§ 74 Abs. 3
§ 75 Nr. 9 | 25 €



169 | Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen | § 10 Abs. 2 Satz 4
§ 23 Abs. 2 Satz 1
§ 28 Abs. 1 Satz 2
§ 46 Abs. 2
§ 74 Abs. 3
§ 75 Nr. 9, 14, 15 | 25 €

|
Ablieferung und Vorlage des Führerscheins

170 | Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage
eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig
nachgekommen | § 75 Nr. 10
i.V.m. den dort genannten
Vorschriften | 25 €

|
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung



171 | Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem
in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert | § 48 Abs. 1
§ 75 Nr. 12 | 75 €

172 | Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48
Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder
zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß | § 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12 | 75 €

|
Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung

173 | Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in
§ 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten
Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der
Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse
nicht nachgewiesen hat | § 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12
| 35 €



Anlage Nr. 234 - 243 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der IntKfzV, FerReiseV und StVG




Lfd. Nr. | Tatbestand | IntKfzV | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

vorherige Änderung

|
e) Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

234 - 236 |
(aufgehoben) | |

237 | Führerschein oder die Übersetzung des ausländi-
schen Führerscheins nicht mitgeführt oder auf Ver-
langen nicht ausgehändigt | § 10
§ 14 Nr. 4 | 10 €

238 | Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen | § 4 Abs. 1 Satz 5
§ 11 Abs. 2 Satz 2
§ 14 Nr.3,5 | 25 €




| (aufgehoben)





Lfd. Nr. | Tatbestand | Ferienreise-VO | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

|
f) Ferienreise-Verordnung *)

239 | Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb
der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt | § 1
§ 5 Nr. 1 | 40 €

240 | Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines
Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger
als 15 Minuten zugelassen | § 1
§ 5 Nr. 1 | 100 €


---
*) Anm. Red.: war bis Artikel 11 V. v. vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) Buchstabe e wurde dort auch nicht angepasst, müsste seitdem aber Buchstabe f sein



Lfd. Nr. | Tatbestand | StVG | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

|
B. Zuwiderhandlungen gegen § 24a StVG

0,5-Promille-Grenze



241 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration
von 0.25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkohol-
konzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer
Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem-
oder Blutalkoholkonzentration führt | § 24a Abs. 1 | 250 €
Fahrverbot
1 Monat

241.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 500 €
Fahrverbot
3 Monate

241.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 750 €
Fahrverbot
3 Monate

|
Berauschende Mittel

242 | Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage
zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels
geführt | § 24a Abs. 2 Satz 1
i.V.m. Abs. 3 | 250 €
Fahrverbot
1 Monat

242.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 500 €
Fahrverbot
3 Monate

242.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 750 €
Fahrverbot
3 Monate

| Alkoholverbot für Fahr-
anfänger und Fahranfän-
gerinnen | |

243 | in der Probezeit nach
§ 2a StVG oder vor Voll-
endung des 21. Lebens-
jahres als Führer eines
Kraftfahrzeugs alkoho-
lische Getränke zu sich
genommen oder die
Fahrt unter der Wirkung
eines solchen Getränks
angetreten | § 24c
Abs. 1
und 2 | 125 €