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§ 4 - Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung (KraftstoffLBV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 520; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-2 Energieversorgung
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§ 4 Bedarf, für den Bezugscheine zugeteilt werden



(1) Auf Antrag werden Bezugscheine über die erforderliche Kraftstoffmenge zugeteilt

1.
zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

2.
für gewerbliche, landwirtschaftliche und freiberufliche Zwecke und sonst zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit,

3.
für Fahrten zur Arbeits- oder Ausbildungsstelle,

4.
für die Benutzung eines Fahrzeugs durch Behinderte, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung auf die Benutzung eines Fahrzeugs angewiesen sind.

(2) Erforderlich ist eine Kraftstoffmenge für Personenkraftwagen und Krafträder nur, soweit ein Fußweg nicht zumutbar ist oder andere Beförderungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen oder nicht zumutbar sind.

(3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, dürfen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 Bezugscheine höchstens über folgende Kraftstoffmenge zugeteilt werden:

1.
Antragstellern nach § 7, deren Kraftstoffbedarf auf Grund von Kilometerangaben berechnet wird, dürfen für jeden Monat einer Versorgungsperiode Bezugscheine höchstens über die Kraftstoffmenge zugeteilt werden, die für die vom Antragsteller bisher monatlich im Durchschnitt gefahrenen Kilometer notwendig ist. Dabei ist der Zeitraum von 12 Monaten vor Beginn der ersten Versorgungsperiode oder, wenn die Fahrten erst innerhalb dieses Zeitraums aufgenommen wurden, der Zeitraum seit Aufnahme der Fahrten zugrunde zu legen. Der für je 100 km zu berücksichtigende Kraftstoffbedarf wird durch Verordnung bestimmt.

2.
Antragstellern nach den §§ 8 und 9, deren Kraftstoffbedarf in Litern anzugeben ist, dürfen für jeden Monat einer Versorgungsperiode Bezugscheine höchstens über die Kraftstoffmenge zugeteilt werden, die dem Verbrauch für diese Zwecke im Vergleichsmonat des Vorjahres entspricht. Übersteigt bei Personenkraftwagen und Krafträdern dieser Verbrauch gemessen an den gefahrenen Kilometern den in der Tabelle nach Nummer 1 Satz 3 festgelegten Verbrauch, so kann dieser Verbrauch der Bedarfsermittlung zugrunde gelegt werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 kann für einzelne Monate ein höherer Bedarf anerkannt werden, wenn der monatliche Durchschnittsbedarf in dem Zeitraum, für den der Antrag gestellt wird, nicht höher ist als der Durchschnittsverbrauch im Vergleichszeitraum des Vorjahres.

(5) Für einen anderen als den nach den Absätzen 1 bis 4 zu berücksichtigenden Bedarf können Bezugscheine nur zugeteilt werden,

1.
wenn zwingende persönliche oder wirtschaftliche Gründe vorliegen und soweit die Zuteilung notwendig ist, um unbillige Härten zu vermeiden,

2.
soweit wegen Neuaufnahme der Tätigkeit ein Verbrauch im Vergleichszeitraum nicht vorliegt,

3.
wenn ein zusätzlicher Bedarf als Folge von Verkehrsverlagerungen entsteht, die insgesamt zu einer Verminderung des Kraftstoffverbrauchs für die in Absatz 1 genannten Zwecke führen,

4.
wenn auf Grund außergewöhnlicher Umstände ein dringender, anders nicht zu deckender Bedarf zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben entsteht.

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Zitierungen von § 4 KraftstoffLBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KraftstoffLBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftstoffLBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KraftstoffLBV Zuteilungskürzungen durch Verordnung
... sich nach § 4 ergebende Menge an Kraftstoff kann für die in § 4 Abs. 1 genannten Zwecke durch ... sich nach § 4 ergebende Menge an Kraftstoff kann für die in § 4 Abs. 1 genannten Zwecke durch Verordnung gekürzt oder auf andere Weise kontingentiert ...
§ 6 KraftstoffLBV Antragsberechtigte
... Antragsberechtigt nach § 4 ist der Halter des Fahrzeugs oder der Betreiber der Maschine oder des Motors, für die ... § 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulassungspflichtig sind, sind nach § 4 antragsberechtigt nur, wenn die Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung erfolgt ist. Halter ...
§ 12 KraftstoffLBV Grundmenge für Kraftfahrzeuge
... Verordnung kann bestimmt werden, daß die Grundmengen auf den Bedarf für die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Zwecke anzurechnen ...
§ 16 KraftstoffLBV Bezugscheine für Vertretungen anderer Staaten, internationale Organisationen und verbündete Streitkräfte (vom 05.05.2007)
... Bezugscheine über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kraftstoffmenge. § 4 Abs. 2 bis 5, §§ 5 und 12 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Die Zuteilung der ... Ein darüber hinausgehender Bedarf kann nur in besonderen Fällen gedeckt werden. § 4 Abs. 2 bis 5, §§ 5 und 12 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. (3) Das ...