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§ 15 - Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung (KraftstoffLBV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 520; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-2 Energieversorgung
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§ 15 Zuteilung für außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zugelassene Kraftfahrzeuge



Für außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zugelassene oder beheimatete Kraftfahrzeuge können im Rahmen der verfügbaren Kraftstoffmengen auf Antrag Bezugscheine zugeteilt werden. Antragsberechtigung sowie die Voraussetzungen für die Zuteilung und deren Höhe werden durch Verordnung geregelt.

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Zitierungen von § 15 KraftstoffLBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 KraftstoffLBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftstoffLBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 KraftstoffLBV Ordnungswidrigkeiten
...  in einer Quittung nach § 1 Abs. 2, in einem Antrag nach den §§ 7, 8, 15 Satz 1 oder § 16 Abs. 3, in einem Nachweis nach § 11 Abs. 3 oder bei der Ablieferung von ...