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§ 17 - Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung (KraftstoffLBV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 520; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-2 Energieversorgung
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§ 17 Lieferpflicht



Kraftstoffhändler, die an einer Tankstelle Kraftstoff abgeben, sind verpflichtet, Abnehmern Kraftstoff gegen Bezugscheine zu liefern, soweit sie über Vorräte verfügen.

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Zitierungen von § 17 KraftstoffLBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KraftstoffLBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftstoffLBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 KraftstoffLBV Ordnungswidrigkeiten
... und dieselbe Versorgungsperiode mehrmals entgegennimmt, 5. entgegen § 17 Kraftstoff nicht liefert, 6. entgegen § 18 Abs. 1 einen Bezugschein ...