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§ 7 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)

V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.06.2005; FNA: 51-7-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 7 Aufgaben des Wahlvorstandes



(1) 1Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. 2Insbesondere legt er im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung, der die Gleichstellungsbeauftragte und die Stellvertreterinnen zugeordnet sind, den Wahltag fest. 3Bei dessen Festlegung ist § 5 zu berücksichtigen.

(2) 1Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 2Er nimmt über jede Sitzung eine Niederschrift auf, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und von allen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

(3) 1Für die Durchführung der Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen kann der Wahlvorstand Soldatinnen und Soldaten als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellen. 2Für diese gilt § 6 Abs. 1 Satz 6 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 7 SGleibWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.01.2024Artikel 4 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
vom 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 SGleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SGleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SGleibWV Wahlvorgang (vom 25.01.2024)
... Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt ( § 7 Abs. 3 ), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 4 MilPersGleiFoG Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
... und der Ersatzmitglieder in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt." 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ...