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§ 14 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)

V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.06.2005; FNA: 51-7-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 14 Formen der Stimmabgabe



(1) Die Stimmabgabe erfolgt

1.
persönlich im Wahlraum mittels Stimmzettel (§ 15),

2.
bei Verhinderung durch Briefwahl (§ 17) oder

3.
elektronisch unter den Voraussetzungen des § 19.

(2) 1Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen zuzuordnen sind, kann abweichend von Absatz 1 entweder ausschließlich die Briefwahl oder statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel die elektronische Stimmabgabe anordnen. 2Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein.





 

Frühere Fassungen von § 14 SGleibWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.01.2024Artikel 4 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
vom 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 SGleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SGleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SGleibWV Wahlausschreiben (vom 25.01.2024)
... elektronischen Wahl statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel nach § 14 Abs. 2 , 14. Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahlvorstandes für die ...
§ 17 SGleibWV Briefwahl
... 3 und 4 jeweils entsprechen. (2) Bei einer von der Dienststelle angeordneten Briefwahl ( § 14 Abs. 2 ) werden die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk in der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 4 MilPersGleiFoG Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
... In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „durch Aushang" gestrichen. 9. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Stellvertreterin" durch das Wort „Stellvertreterinnen" ...