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§ 15 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)

V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.06.2005; FNA: 51-7-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 15 Persönliche Stimmabgabe mittels Stimmzettel



(1) 1Jede Wählerin hat für den Wahlgang zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten eine Stimme. 2Die Stimmenanzahl für den Wahlgang zur Wahl der Stellvertreterinnen entspricht der Anzahl der zu wählenden Stellvertreterinnen.

(2) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels im Wahlraum ausgeübt. 2Für jeden Wahlgang ist ein eigener Stimmzettel vorzusehen. 3Die Stimmzettel für einen Wahlgang müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 4Sie müssen sich jedoch von denen des anderen Wahlganges in der Farbe deutlich unterscheiden.

(3) 1Auf dem jeweiligen Stimmzettel sind die Bewerberinnen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und das Amt einer Stellvertreterin in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Dienstgrad und Dienststelle aufzuführen. 2Sind mehrere Stellvertreterinnen zu wählen, muss der Stimmzettel für den Wahlgang zur Wahl der Stellvertreterinnen einen Hinweis darauf enthalten, wie viele Bewerberinnen im Höchstfall angekreuzt werden dürfen. 3Liegt für einen Wahlgang nur eine Bewerbung vor, sind auf dem Stimmzettel unter oder neben den Angaben zur Person der Bewerberin ein Ja- und ein Nein-Feld vorzusehen.

(4) 1Die Wählerin kennzeichnet bei mehreren Bewerbungen die von ihr gewählte Person durch Ankreuzen an der hierfür auf dem Stimmzettel vorgesehenen Stelle. 2Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 wird die Stimme zu Gunsten der einzigen Bewerberin durch Ankreuzen des Ja-Feldes abgegeben, die Ablehnung der Bewerberin erfolgt durch Ankreuzen des Nein-Feldes.

(5) 1Stimmzettel, auf denen mehr als die zulässige Anzahl an Stimmen (Absatz 1) oder keine Person oder mehr als ein Feld (Absatz 3 Satz 3) angekreuzt ist, sind ungültig. 2Dies gilt auch für Stimmzettel, aus denen sich aus anderen Gründen der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.



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Frühere Fassungen von § 15 SGleibWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.01.2024Artikel 4 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
vom 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 SGleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SGleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SGleibWV Formen der Stimmabgabe (vom 25.01.2024)
... Die Stimmabgabe erfolgt 1. persönlich im Wahlraum mittels Stimmzettel ( § 15 ), 2. bei Verhinderung durch Briefwahl (§ 17) oder 3. elektronisch unter ...
§ 17 SGleibWV Briefwahl
... Die Stimmzettel und die Wahlumschläge müssen den Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 jeweils entsprechen. (2) Bei einer von der Dienststelle angeordneten Briefwahl (§ ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 4 MilPersGleiFoG Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
... durch das Wort „Stellvertreterinnen" ersetzt. 10. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...