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§ 17 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)

V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.06.2005; FNA: 51-7-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 17 Briefwahl



(1) 1Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom Wahlvorstand ausgehändigt oder übersandt

1.
das Wahlausschreiben,

2.
die Stimmzettel und die Wahlumschläge,

3.
eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand abzugebende Erklärung, dass sie die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 durch eine Person ihres Vertrauens hat kennzeichnen lassen,

4.
einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstandes, mit dem Namen und der Anschrift der Wählerin als Absenderin sowie mit dem Vermerk "Briefwahl" und

5.
ein Merkblatt über die Art und Weise der Briefwahl.

2Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste. 3Die Stimmzettel und die Wahlumschläge müssen den Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 jeweils entsprechen.

(2) Bei einer von der Dienststelle angeordneten Briefwahl (§ 14 Abs. 2) werden die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk in der Wählerinnenliste vom Wahlvorstand unaufgefordert spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag den Wahlberechtigten ausgehändigt.

(3) 1Die Wählerin gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie

1.
die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und jeweils in den entsprechenden Wahlumschlag legt,

2.
die vorgedruckte Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und

3.
die Wahlumschläge und die unterschriebene Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Ablauf der Frist (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11) vorliegt.

2Die Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person ihres Vertrauens verrichten lassen.

(4) 1Wählerinnen, die am Wahltag im Ausland eingesetzt werden, sind die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk in der Wählerinnenliste vom Wahlvorstand unaufgefordert so rechtzeitig zu übersenden, dass die Wahlunterlagen den Wahlberechtigten vor Ort spätestens vier Wochen vor dem Wahltag ausgehändigt werden können. 2Die Stelle, bei der Freiumschläge zur dienstlichen Beförderung nach Deutschland abgegeben werden können, ist gemeinsam mit dem Wahlausschreiben, spätestens vier Wochen vor dem Wahltag, vor Ort bekannt zu geben.

(5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Freiumschläge sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.

 
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Zitierungen von § 17 SGleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SGleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SGleibWV Wahlausschreiben (vom 25.01.2024)
... Briefwahl und auf das Erfordernis des rechtzeitigen Zugangs der vollständigen Wahlunterlagen ( § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ) beim Wahlvorstand unter Angabe des Fristablaufes, 13. gegebenenfalls den Hinweis auf ...
§ 14 SGleibWV Formen der Stimmabgabe (vom 25.01.2024)
... im Wahlraum mittels Stimmzettel (§ 15), 2. bei Verhinderung durch Briefwahl ( § 17 ) oder 3. elektronisch unter den Voraussetzungen des § 19. (2) ...