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§ 21 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)

V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.06.2005; FNA: 51-7-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 21 Benachrichtigung der Gewählten, Annahme der Wahl; Beendigung des Amtes des Wahlvorstandes



(1) 1Der Wahlvorstand benachrichtigt die gewählten Soldatinnen unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses schriftlich oder elektronisch gegen Empfangsbestätigung von ihrer Wahl. 2In der Benachrichtigung weist er auf die Bestimmungen des Absatzes 2 hin. 3Erklärt die Gewählte nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand die Ablehnung ihrer Wahl, gilt diese als angenommen. 4Lehnt die gewählte Soldatin die Wahl innerhalb der Frist nach Satz 3 ab oder tritt sie von der Wahl vor der Bestellung durch die Dienststelle zurück, tritt an ihre Stelle die Soldatin mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

(2) 1Ist die gewählte Soldatin Mitglied in einer Personalvertretung, Vertrauensperson oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst, hat sie die Wahl abweichend von Absatz 1 Satz 3 durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 3 anzunehmen. 2Die Erklärung über die Annahme der Wahl ist nur wirksam, wenn die gewählte Soldatin dem Wahlvorstand ebenfalls innerhalb dieser Frist eine Ablichtung der Erklärung, mit der sie die Mitgliedschaft in der Personalvertretung oder ihre Funktion als Vertrauensperson mit Wirkung ihrer Bestellung niederlegt, oder eine Ablichtung ihres Antrages an die zuständige Stelle, sie mit Wirkung ihrer Bestellung von der Befassung mit Personalangelegenheiten zu entbinden, vorlegt. 3Nimmt die gewählte Soldatin die Wahl nicht form- und fristgerecht an oder tritt sie von der Wahl vor der Bestellung durch die Dienststelle zurück, tritt an ihre Stelle die Soldatin mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

(3) 1Das Amt des Wahlvorstandes endet mit der Bestellung der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen. 2Ist zu diesem Zeitpunkt die Frist des § 35 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes noch nicht abgelaufen, endet die Amtszeit des Wahlvorstandes mit dem Ablauf dieser Frist, es sei denn, die Wahl wird fristgerecht angefochten. 3In diesem Fall endet das Amt des Wahlvorstandes mit dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens.





 

Frühere Fassungen von § 21 SGleibWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.01.2024Artikel 4 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
vom 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
aktuell vorher 14.09.2013Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
vom 06.09.2013 BGBl. I S. 3559
aktuellvor 14.09.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 SGleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SGleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 SGleibWV Bekanntgabe der Gewählten (vom 25.01.2024)
... bekannt und teilt sie der Dienststelle mit. (2) Gab es in den Fällen des § 21 Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 3 für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterinnen keine weitere ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559
Artikel 2 SGleiGÄndG Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
... 16 Abs. 10 Satz 1" durch die Angabe „§ 16f" ersetzt. 8. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ...

Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 4 MilPersGleiFoG Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
... die Angabe „§ 16f" durch die Angabe „§ 35" ersetzt. 13. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ... b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Gab es in den Fällen des § 21 Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 3 für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterinnen keine weitere ...