interne Verweise§ 13 SGleibWV Bekanntgabe der Bewerbungen ... gibt unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 11 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3) die Namen aus den gültigen Bewerbungen in gleicher Weise bekannt wie das ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
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