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§ 1 - Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV)

V. v. 26.11.2002 BGBl. I S. 4418, 4429; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 25.10.2002; FNA: 2124-21-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 1 Gliederung der Ausbildung



(1) Die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2.500 Stunden.

(2) Von den 2.500 Stunden der praktischen Ausbildung entfallen mindestens 2.000 Stunden auf die Ausbildung in den in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Altenpflegegesetzes genannten Einrichtungen.

(3) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des Unterrichts und der praktischen Ausbildung.

(4) Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.



 

Zitierungen von § 1 AltPflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AltPflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltPflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 AltPflAPrV (zu § 1 Abs. 1)
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 61 PflAPrV Übergangsvorschriften (vom 16.12.2023)
... nach Maßgabe der Absätze 2a bis 2e anzuwenden. (2a) Hinsichtlich § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 4 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
... folgenden Absätze 2a bis 2e und 3 werden angefügt: „(2a) Hinsichtlich § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen ...