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§ 9 - Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV)

V. v. 26.11.2002 BGBl. I S. 4418, 4429; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 25.10.2002; FNA: 2124-21-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 9 Vornoten



(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Altenpflegeschule eine Vornote für jedes Lernfeld, das Gegenstand des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung ist, und eine Vornote für den praktischen Teil der Prüfung fest. Die jeweilige Vornote ergibt sich aus den Zeugnissen nach § 3 Abs. 1.

(2) Die Vornoten werden bei der Bildung der Noten des mündlichen, schriftlichen und praktischen Teils der Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25 vom Hundert berücksichtigt. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ist aus den beiden Vornoten zuvor ein arithmetisches Mittel zu bilden.

(3) Die Vornoten werden der Schülerin oder dem Schüler spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Prüfungsteils mitgeteilt.

 
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Zitierungen von § 9 AltPflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AltPflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltPflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 AltPflAPrV Schriftlicher Teil der Prüfung
... der Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornoten gemäß § 9 Abs. 1 und ...
§ 11 AltPflAPrV Mündlicher Teil der Prüfung
... der Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornoten gemäß § 9 Abs. 1 und 2. (5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die ...
§ 12 AltPflAPrV Praktischer Teil der Prüfung
... aus der Note der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornote gemäß § 9 Abs. 1 und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 61 PflAPrV Übergangsvorschriften (vom 16.12.2023)
... als das arithmetische Mittel der Noten nach Satz 1 und der Vornoten gemäß § 9 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Die Berechnung der Noten nach den ... als das arithmetische Mittel der Noten nach Satz 3 und der Vornoten gemäß § 9 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Die Berechnung nach den Sätzen 3 und ... für die in der praktischen Prüfung erbrachte Leistung und den Vornoten gemäß § 9 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Die Berechnung nach den Sätzen 3 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 16 PfWG Änderung des Altenpflegegesetzes
... erforderliche Qualifikation zu vermitteln. Die Festlegung der Vornoten gemäß § 9 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und die staatliche Prüfung ... Hochschulen erfolgen. In diesem Fall finden die §§ 13 bis 23 dieses Gesetzes und § 9 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung keine Anwendung." 4. Nach ...

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 4 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
... als das arithmetische Mittel der Noten nach Satz 1 und der Vornoten gemäß § 9 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Die Berechnung der Noten nach den Sätzen 1 und ... als das arithmetische Mittel der Noten nach Satz 3 und der Vornoten gemäß § 9 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Die Berechnung nach den Sätzen 3 und 4 erfolgt ... für die in der praktischen Prüfung erbrachte Leistung und den Vornoten gemäß § 9 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Die Berechnung nach den Sätzen 3 und 4 erfolgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Altenpflegegesetz (AltPflG)
neugefasst durch B. v. 25.08.2003 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
§ 4 AltPflG (vom 23.07.2015)
... Qualifikation zu vermitteln. Die Festlegung der Vornoten gemäß § 9 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und die staatliche Prüfung ... erfolgen. In diesem Fall finden die §§ 13 bis 23 dieses Gesetzes und § 9 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung keine Anwendung. Abweichend von ...