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§ 1 - Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung (ASGZustV k.a.Abk.)

V. v. 18.08.1973 BGBl. I S. 1321; zuletzt geändert durch Artikel 77 G. v. 23.12.2003 BGBl. I S. 2848
Geltung ab 21.09.1973; FNA: 800-18-1 Arbeitsvertragsrecht

§ 1



Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die personalbearbeitende Dienststelle tritt, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig ist.