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§ 2 - Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)

neugefasst durch B. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2414; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2330-22-2 Wohnungsbauwesen
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§ 2 Ausnahmen



(1) Eine Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn

1.
es sich um selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes handelt; § 1 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt;

2.
ein Wohnungsinhaber Wohngeld erhält;

3.
ein Wohnungsinhaber

a)
laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder

b)
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder

c)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

erhält und daneben keine Einkünfte erzielt werden, bei deren Berücksichtigung eine Ausgleichszahlung zu leisten wäre;

4.
ein Wohnungsinhaber die Wohnung auf Grund einer Bescheinigung über die Wohnberechtigung (§ 5 des Wohnungsbindungsgesetzes) nutzt, die innerhalb der letzten zwei Jahre, in den Fällen des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b des Wohnungsbindungsgesetzes und des ab dem 1. Januar 2002 geltenden § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn des Leistungszeitraums (§ 4) erteilt worden ist, oder

5.
nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine Freistellung ausgesprochen worden ist

a)
für das Gebiet, in dem die Wohnung liegt, oder

b)
für eine Wohnung unter der Auflage einer höheren Verzinsung oder einer sonstigen laufenden Zahlung

oder nach dem ab dem 1. Januar 2002 geltenden § 7 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Freistellung für das Gebiet ausgesprochen worden ist, in dem die Wohnung liegt.

(2) Von der Erhebung einer Ausgleichszahlung kann für einzelne Wohnungen oder für Wohnungen bestimmter Art ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vermietbarkeit dieser Wohnungen sonst während des Leistungszeitraums nicht gesichert wäre.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich geförderte Wohnheime.

 
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Zitierungen von § 2 AFWoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AFWoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFWoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AFWoG Ausgleichszahlung der Inhaber von Mietwohnungen
... geförderten Wohnung im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes haben vorbehaltlich des § 2 eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn 1. ihre Wohnung in einer Gemeinde liegt, die ...
§ 5 AFWoG Einkommensnachweis, Auskünfte
... vorübergehend nutzen, und deren Einkommen oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 nachzuweisen, soweit diese Angaben bei der Ermittlung des Einkommens und der ... Wohnungsinhaber die Frist nach Absatz 1, so wird vermutet, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 nicht vorliegen und die Einkommensgrenze um mehr als 50 vom Hundert überschritten ... nach Überprüfung der Einkommensverhältnisse ergibt; in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 entfällt die Leistungspflicht ab Beginn des Leistungszeitraums.  ...
§ 9 AFWoG Geltung für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind
... gefördert worden sind, entsprechend anzuwenden, solange das Besetzungsrecht besteht. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist nicht anzuwenden. (2) Liegen die Voraussetzungen für die ...
§ 12 AFWoG Geltung im Saarland
... gilt im Saarland nur mit folgenden Maßgaben: 1. Die §§ 1 bis 7 gelten entsprechend für Inhaber öffentlich geförderter Wohnungen im Sinne des ...